Katalog_2024_Lacont_deutsch

206 LAGER- UND TRANSPORTBEHÄLTER FÜR LITHIUM-IONEN-AKKUS LIBA®BARREL LIBA®PAC FÜR LITHIUM-IONEN-AKKUS BIS 40 KG WICHTIGE VORSCHRIFTEN Sammeln, Lagern und Transportieren mit dem LiBa®Barrel Das LiBa®Barrel ist eine sichere Lösung zum Sammeln, Lagern und Transportieren von defekten Lithium-Ionen-Akkus gemäß SV 377 ADR. Die Fässer sind mit einem Fassungsvermögen von 6 l, 30 l, 50 l und 212 l erhältlich und lassen sich mittels Spannring und Sicherung verschließen. Der Deckel ist mit einer LiBa®Vent Druckentlastung ausgestattet. Mit dem LiBa®Pac bieten wir, in Verbindung mit dem LiBa®Bag, eine zweistufige Verpackung für Lithium-Ionen-Akkus bis 40 kg gemäß SV 376 und SV 377 ADR. Sowie für den Versand von Prototypen gemäß ADR. Die wiederverwendbare Box erfüllt höchste Schutzansprüche gemäß Verpackungsgruppe I (X Codierung) und verhindert eine Brandausbreitung, selbst bei durchreagierenden Batterien. Ausführung (Liter) Höhe (mm) Durchmesser (mm) Gewicht (kg) Artikel-Nr. Größe Außenmaß L x B x H (mm) Innenmaß L x B x H (mm) Bruttogewicht (kg) Max. Zuladung (kg) Artikel-Nr. 6 180 230 1,95 C62-2072-B 30 396 328 3,30 C62-2073-B 50 515 375 4,75 C62-2074-B 212 874 605 25,50 C62-2075-B S 380 x 290 x 210 340 x 250 x 160 17,0 6,0 C62-2076-B L 485 x 230 x 210 430 x 185 x 160 20,3 9,3 C62-2077-B X 500 x 250 x 200 480 x 230 x 170 52,0 40,0 C62-2078-B LiBa®Barrel, 50 Liter, Artikel-Nr. C62-2074-B LiBa®Pac, Größe L, Artikel-Nr. C62-2077-B Abkürzung Vorschrift ADR Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ADR P910 Für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481 und für Vorproduk- tionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sowie dieser Prototypen für die Prüfung befördert werden. ADR P911 Gilt für beschädigte oder defekte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärme- entwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen. ADR P 908 Gilt für beschädigte oder defekte Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien, sowie beschädigte oder defekte Lithium-Metall-Zellen und -Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, auch wenn sie in Ausrüstungen enthalten sind. ADR Sondervorschrift 376 Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen. ADR Sondervorschrift 377 Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.

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