Katalog_2024_Lacont_deutsch

220 Explosive Stoffe Gase Aerosole Entzündbare flüssige Stoffe Sonstige explosionsgefährliche Stoffe Entzündbare feste oder desensibilisierte Stoffe Selbstentzündliche Stoffe Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden Stark oxidierend wirkende Stoffe Oxidierend wirkende Stoffe Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Stoffe Organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe Brennbare akut giftige Stoffe Nichtbrennbare akut giftige Stoffe Brennbare giftige oder chronisch wirkende Stoffe Nichtbrennbare giftige oder chronisch wirkende Stoffe Ansteckungsgefährliche Stoffe Radioaktive Stoffe Brennbare ätzende Stoffe Nichtbrennbare ätzende Stoffe Brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht LGK 3 Brennbare Feststoffe Nichtbrennbare Flüssigkeiten Nichtbrennbare Feststoffe Sonstige brennbare und nichtbrennbare Stoffe TRGS 510 – ZUSAMMENLAGERUNGSTABELLE PRAXISINFO 13 Lagerklasse 10-13 13 12 11 10 8B 8A 7 6.2 6.1D 6.1C 6.1B 6.1A 5.2 5.1C 5.1B 5.1A 4.3 4.2 4.1B 4.1A 3 2B 2A 1 1 2A 2B 3 4.1A 4.1B 4.2 4.3 5.1A 5.1B 5.1C 5.2 6.1A 6.1B 6.1C 6.1D 6.2 7 8A 8B 10 11 12 13 10-13 Separatlagerung ist erforderlich Zusammenlagerung ist erlaubt Die Zusammenlagerung ist nur eingeschränkt erlaubt Zusammenlagerungstabelle in Abhängigkeit der Lagerklasse Die Frage welche Gefahrstoffe in einem Lager bzw. Lagerabschnitt zusammen gelagert werden dürfen, ist für die Gestaltung von Gefahrstofflägern von großer Bedeutung. Sie wird durch eine Vielzahl von Verordnungen, Gesetzen und Technischen Regeln bestimmt. Grundsätzlich sind bei der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen die folgenden grundlegenden Anforderungen einzuhalten: - Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht - Stoffe derselben LGK oder Stoffe unterschiedlicher LGK, für die keine Separatlagerung vorgeschrieben ist, dürfen ebenfalls nicht zusammengelagert werden, wenn dies zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen kann. Dies ist gegeben, wenn sie z.B. 1. unterschiedliche Löschmittel benötigen, 2. unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, 3. miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase reagieren oder 4. miteinander unter Entstehung eines Brandes reagieren. - Eine Getrenntlagerung liegt vor, wenn verschiedene Stoffe in demselben Lagerabschnitt durch ausreichende Abstände oder durch Barrieren (z.B. durch Wände, Schränke aus nicht brennbarem Material, Produkte aus nichtbrennbaren Stoffen der LGK 12 oder 13) oder durch Lagerung in getrennten Auffangräumen voneinander getrennt werden. - Eine Separatlagerung liegt vor, wenn Stoffe in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten gelagert werden. Mit Hilfe der vereinfachten, untenstehenden Matrix lässt sich die Zulässigkeit der Zusammenlagerung verschiedener Stoffe schnell und eindeutig bestimmen. Weitere Informationen der „eingeschränkten Zusammenlagerung“ entnehmen Sie bitte der TRGS 510. Grundlage des Konzepts ist die Zuordnung der betreffenden Stoffe zu so genannten Lagerklassen (LGK), welche aus dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt hervorgeht oder nach TRGS 510 festzulegen ist. In der Zusammenlagerungstabelle ist für jede LGK eine Aussage enthalten, ob eine Zusammenlagerung mit jeder der übrigen LGK grundsätzlich erlaubt ist, ein Zusammenlagerungsverbot besteht (separate Lagerung erforderlich!) oder eine Einschränkung der Zusammenlagerung zu beachten ist (z.B. getrennte Lagerung erforderlich bei Lagerung im selben Lagerabschnitt).

RkJQdWJsaXNoZXIy NzgwNTU=