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ABG

Allgemeine Geschäftsbedingungen – LACONT Umwelttechnik GmbH

1.   Allgemeines

Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen. Sie sind auch dann wirksam, wenn wir uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Änderungen dieser AGB gelten auch für zukünftige Verträge, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Die Anwendung der VOB/B ist auf individuelle Vereinbarung beschränkt und wird nur im Rahmen von Bauleistungen, die unter die VOB/B fallen, angewendet. Etwaige abweichende Bedingungen des Kunden verpflichten uns nur, soweit wir ihnen ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bestimmungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist neben der Lieferung von vorrätigen Waren aus dem gegenwärtigen Lieferprogramm auch die Konstruktion, Fertigung, Lieferung und Montage von individuell für den Kunden hergestellten Leistungen. Unsere Verpflichtung zur Erbringung von Konstruktions- und Montagearbeiten richtet sich nach den jeweils aktuellen Standards und ist gesondert in einem Leistungsverzeichnis festgelegt, welches im Rahmen der individuellen Vertragsverhandlungen beigefügt wird

Alle Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3.                Verbraucherwiderrufsrecht

Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gemäß § 312g BGB. Dieses Widerrufsrecht besteht nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Wir weisen darauf hin, dass der Kunde bereits im Bestellprozess über das Erlöschen des Widerrufsrechts bei solchen Sonderanfertigungen informiert wird.

4.   Vertragsschluss, Lieferumfang, Zusicherungen

  1. Mündliche Angebote und mündliche Aufträge sowie alle etwaigen mündlichen Zusagen von Vertretern oder Verkäufern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sollte sich ein Widerspruch zwischen unseren Angebotsunterlagen und der Auftragsbestätigung ergeben, gilt die Auftragsbestätigung als vorrangig. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
  2. Der Leistungsumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen des Liefergegenstandes, Angebote und Prospekte ist nur Leistungsbeschreibung. Dies gilt auch für mögliche Garantien.
  3. Alle Angaben über unsere Produkte sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) sind zulässig, ebenso Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Beschaffenheiten der Muster gelten nicht als garantiert.
  4. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche auf Grund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, müssen wir ablehnen.

5.   Preise

  1. Alle unsere genannten Preise, auch Katalogpreise, sind freibleibend und gelten ab Werk des Herstellers oder ab Auslieferungslager, ausschließlich Porto, Verpackung und sonstiger Versandspesen.
  2. Bei Katalogware gelten jeweils die Preise des aktuellen Kataloges. Alle früheren Preise sind ungültig. Die Preise beziehen sich auf den jeweils abgebildeten Artikel gemäß Beschreibung ohne Dekoration. Bei Bestellungen unter 130 EUR Warenwert berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 8 EUR. Transport- u. Verpackungskosten werden in Rechnungen separat ausgewiesen.
  3. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Preisänderungen behalten wir uns vor, wenn zwischen Vertragsschluss und Liefertermin mehr als drei Monate liegen und es zu nachweislichen Material- oder Lieferkostensteigerungen gekommen ist. In solchen Fällen werden wir den Kunden rechtzeitig informieren. Für Katalogware gelten die im aktuellen Katalog genannten Preise.

6.   Lieferzeit

  1. Vorgesehene Liefertermine und Fristen werden nach besten Kräften eingehalten. Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns zusätzlich schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Geraten wir in Lieferverzug, so kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung sind im Falle leichter Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung aus § 287 BGB wird ausgeschlossen.
  3. Ein Lieferverzug im Sinne der vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen, wenn Liefertermine aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wie etwa pandemiebedingter Einschränkungen oder Naturkatastrophen, nicht eingehalten werden können. In diesem Fall sind wir berechtigt neue Liefertermine zu bestimmen und dem Kunden mitzuteilen.
  4. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist. Dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von Unterlagen bzw. Material.

7.   Selbstlieferungsvorbehalt und Fälle Höherer Gewalt

Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
Ereignisse höherer Gewalt, wie Pandemien, behördliche Anordnungen oder Naturkatastrophen, berechtigen uns dazu, die Lieferfristen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese die Leistungserbringung unmöglich machen. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung und unverschuldete Betriebsbehinderungen, z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschaden.

  1. Erhalten wir Lieferungen unserer (Vor)-Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig – ohne, dass dies von uns zu vertreten wäre – oder treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird auf Grund von vorgenannten Ereignissen der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist auch der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ihm daraus Schadensersatzansprüche gegen uns erwachsen.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

8.   Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit

Verlassen des Werkes geht jede Gefahr auf den Kunden über. Jede Haftung für den Transport der Ware ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dies Kraft individueller Vereinbarung anders geregelt ist.

  1. Die Beförderung erfolgt stets auf Gefahr des Kunden auch dann, wenn die Ware auf Grund besonderer Vereinbarung durch uns frachtfrei zu liefern ist. Die bestellten Waren sind unverzüglich abzunehmen. Bei von uns übernommener Anlieferung erfolgt die Wahl

der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen, wenn und soweit keine besondere Weisung des Kunden vorliegt. Die Anlieferung erfolgt frei Bordsteinkante, ohne Abladen und Verbringen.

  1. Nimmt der Kunde Lieferungen nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich der Versand auf Grund von ihm zu vertretender Umstände, so sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von 3 Werktagen die Bezahlung des Kaufpreises zu verlangen. Stattdessen können wir auch nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und / oder die Erfüllung ablehnen und Schadensersatz verlangen. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde.

9.   Mängelrügen, Gewährleistung, Haftungsbegrenzung

  1. Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Waren unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind uns binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um Mängel, die erst später erkennbar sind. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung von fehlerfreien Waren oder zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet.
  3. Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware nicht nach, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Grundsätzlich sind mehrere Nachbesserungsversuche zulässig, sofern der Kunde nicht geltend macht, dass ihm dies nicht zumutbar ist, oder wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist. Ansprüche, die darüber hinausgehen erkennen wir nicht an; insbesondere leisten wir keinen Ersatz für Ein- und Ausbau der Ersatzteile, für Betriebsstörungen und dergleichen.

Alle nicht ausdrücklich zugestandenen Gewährleistungsansprüche sowie Ansprüche auf Schadensersatz jeder Art ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand auftreten, sind ausgeschlossen.

  1. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
  2. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder eigenmächtige Änderungen des Kunden an der Waren entstehen.
  3. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 1 Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden oder den von diesem benannten Ablieferungsort; dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
  4. Handelt es sich bei dem Endabnehmer der Ware in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 478 BGB berechtigt, jedoch stehen ihm Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe der Regelung in Nr. 9 Abs. a, b, c zu.
  5. Sämtliche der vorstehenden Gewährleistungsregelungen gelten nicht für Verträge und Bestellungen von Verbrauchern. Im Verhältnis zu Verbrauchern bestimmt sich unsere Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

a)   Haftung

Soweit die vorstehenden Klauseln bzw. zwingende gesetzliche Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, ist jeder Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Der Haftungsausschluss bezieht sich auf sämtliche Schadensarten, wie Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn dies die jeweiligen gesetzlichen Regelungen vorsehen.

  1. Unser genereller Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn die gelieferten Waren vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen, Beratung soweit anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Verwendung der Waren – nicht zweckdienlich verwendet werden kann.
  2. Im übrigen stehen wir dem Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat zur Verfügung.
  3. Sämtliche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren 1 Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
  4. Sämtliche der vorstehenden Haftungsregelungen gelten nicht für Verträge und Bestellungen von Verbrauchern. Im Verhältnis zu Verbrauchern bestimmt sich unsere Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sofern von uns Eventual-Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Lieferung eingegangen werden, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach endgültigem Erlöschen sämtlicher eingegangener Verpflichtungen.
  2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer

Rechte durch Dritte hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und uns ausdrücklich Mitteilung zu machen.

  1. Sofern die gelieferten Waren nicht mit einem Grundstück verbunden werden, erfolgt die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeiteten Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen (einschließlich der Vorbehaltsware) verwendeten Gegenstände zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung in anderen Fällen als § 946 BGB, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnittes.
  2. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, solange die Weiterveräußerung im Zuge seines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt, und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger Sicherheiten, tritt der Kunde hiermit in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Stoffen verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiter-veräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Falls der Kunde die Vorbehaltsware veräußert, die mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet wurde, erfolgt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.
  3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem zeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgten Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offenzulegen.
  4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die gelieferten Waren vom Kunden herausverlangen.
  5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  6. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Beistellungen

  1. Soweit der Kunde Herstellungs-, Gütevorschriften oder Beistellungen macht, trägt er die Verantwortung für Mängelfreiheit; dies gilt auch für Lohnarbeiten. Die Materialien und technischen Unterlagen sind in einwandfreiem Zustand rechtzeitig kostenfrei anzuliefern. Angelieferte Stücke, die den angegebenen Werten nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. Mehrkosten und Schäden, die uns dadurch entstehen, dass das Material oder die Unterlagen nicht einwandfrei sind, werden zusätzlich berechnet. Werden zusätzliche Arbeitsgänge erforderlich, so wird vermutet, dass das beigestellte Material nicht einwandfrei war. Werden Stücke während der Bearbeitung ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind uns die aufgewandten Kosten zu ersetzen. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, so übernehmen wir die kostenlose Wiederholung der Bearbeitung an dem alten oder einem entsprechenden neuen, kostenfrei angelieferten Stück; ist eine Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht möglich, so übernehmen wir nur die bis zur Feststellung des Mangels von uns aufgewandten Kosten.

Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz des beigestellten Materials, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Späne und sonstige Abfälle gehen in unser Eigentum über.

  1. Für vom Kunden beigestellte Gegenstände, Leistungen, Zeichnungen oder Dokumentationen, unabhängig davon, ob diese unsere Billigung gefunden haben und/oder mit unseren Lieferungen verbunden oder für diese verwendet wurden, sowie für daraus resultierende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, übernehmen wir keine Haftung.
    Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann nicht ausgeschlossen werden. Zudem haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für leichte Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden.

12. Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar, wodurch entsprechende anderweitige gesetzliche Fälligkeitsvorschriften, außer denen der VOB, hiermit ausdrücklich abbedungen werden. Der Verzug tritt automatisch nach Ablauf der 30-Tage-Frist ein, ohne das es einer Mahnung bedarf. Bei größeren Aufträgen sind wir berechtigt, Teilzahlungen zu vereinbaren. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen mindestens in Höhe der gesetzlichen Regelungen geltend gemacht. Weitergehende Ansprüche aus Verzug werden hierdurch nicht berührt.

 

  1. Hat uns ein Kunde eine Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilt, erlöschen unsere Eigentumsvorbehalte erst, nachdem ein Widerrufsrecht der Lastschrift nicht mehr besteht.
  2. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

13. Kündigung, Rücktritt

  1. a) Der Vertrag kann von uns aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten insbesondere: – Einstellung Ihrer Zahlungen / Überschuldung

– Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Kunden sowie – freiwillige Liquidation.

  1. Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages erfolgt die Abrechnung der bis zum Kündigungszeitpunkt von uns erbrachten Lieferungen / Leistungen. Für den nicht ausgeführten Teil erhalten wir eine Vergütung für unvermeidbare, notwendige Kosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.
  2. Die Annulierung von Aufträgen ist nur mit unserem Einverständnis und gegen Ersatz des uns entstandenen Schadens zulässig. Bei Annulierung eines Auftrages behalten wir uns das Recht vor, Annulierungskosten für das bearbeitete und anderweitig nicht mehr verwendbare Material sowie für bereits geleistete Konstruktionsarbeiten zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.
  3. Unsere Lieferungspflicht setzt unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers voraus. Treten in dieser Hinsicht nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel auf, so sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder Sicherheitsleistungen bzw. Vorauskasse zu verlangen. Kommt der Schuldner mit einer Rechnung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die unsere Forderung als gefährdet erscheinen lassen, so werden die gesamten Forderungen, auch die laufenden Wechsel, sofort zur Zahlung fällig.

14. Überlassung von Unterlagen, Geheimhaltung

  1. Dem Kunden zur Verfügung gestellte oder nach seinen Angaben von uns gefertigte Zeichnungen, Modelle,

Muster und sonstige Unterlagen dürfen nur zur Berabeitung unseres Angebotes bzw. zur Benutzung der bestellten Lieferungen oder Leistungen verwendet werden und Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

  1. Der Kunde wird ferner über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen usw. bei uns und unseren Unterauftragnehmern, die ihm im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen bekannt werden, auch nach Abgabe unserer Angebote bzw. Erledigung der Bestellung Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und den Anschluß solcher Kaufverträge (Haager Kaufrechtsabkommen) finden keine Anwendung.

16.           Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Durch Abänderung, Wegfall oder Unwirksamkeit einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was nach Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.

  1. Datenspeicherung Personenbezogene Daten des Kunden werden von uns gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die Daten werden ausschließlich für die Abwicklung der Bestellung, die Verwaltung der Kundenbeziehung und die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten erhoben und gespeichert. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung und auf Grundlage unseres berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Kundeninformation über zukünftige Produktangebote und Dienstleistungen.. Kunden können jederzeit Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen und haben das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung.