Praxisinfos
Gesetze, Vorschriften und Informationen zur Gefahrstofflagerung
1. Wichtige Gesetze und Vorschriften
ADR
|
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter |
ASR
|
Arbeitsstättenrichtlinie |
AwSV | Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
BetrSichV | Betriebssicherheitsverordnung |
BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
BImSchV | Bundes-Immissionsschutzverordnung (z.B. 4. BImSchV, 12. BImSchV) |
ChemG | Chemikaliengesetz |
CLP | Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen |
DGUV | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung |
GefStoffV | Gefahrstoffverordnung |
LBauO | Bauordnungen der Länder |
LöRüRL | Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie |
REACH | Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe |
StawaR | Stahlwannen Richtlinie |
TRBS | Technische Regeln für Betriebssicherheit |
TRGS | Technische Regeln für Gefahrstoffe (z.B. TRGS 509, 510) |
TRwS | Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe |
WHG | Wasserhaushaltsgesetz |
2. Fachbetrieb gemäß § 62 AwSV
Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe dürfen nur von Fachbetrieben nach AwSV errichtet, eingebaut und aufgestellt werden. Für die Fertigung ist eine Herstellerqualifikation nach DIN EN 1090-2 Ausführungsklasse EXC2 notwendig.
3. Wassergefährdende Flüssigkeiten
Bezeichnung
|
Wassergefährdungsklassen
|
stark wassergefährdend | WGK 3 |
wassergefährdend | WGK 2 |
schwach wassergefährdend | WGK 1 |
4. Auffangvolumen
Die Auffangvorrichtung (Auffangwanne) muss 10% der gesamten über ihr gelagerten Menge auffangen, mindestens jedoch den Inhalt des größten Einzelgebindes.
In Wasserschutzgebieten muss 100% der Lagermenge aufgefangen werden, soweit die Lagerung zulässig ist.
5. Zulassungen
Übereinstimmungserklärung (ÜHP) des Herstellers für Auffangsysteme mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter gemäß der Stahlwannenrichtlinie (StawaR) des DIBt. Darüber hinaus werden vom DIBt für Produkte, die nicht der StawaR entsprechen sowie für Auffangsysteme aus Kunststoff unabhängig vom Auffangvolumen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ), allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) oder Europäisch Technische Bewertungen (ETA) erteilt.
6. CLP und GHS
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde ein europäisch einheitliches Kennzeichnungssystem eingeführt, welches auf dem Global Harmonierten System (GHS) aufbaut. Das CLP / GHS ist seit dem 01.06.2015 verbindlich für alle Stoffe eingeführt und zu verwenden.
7. REACH
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit CLP und dient u.a. der Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe. REACH sammelt Daten für Gesundheits- und Sicherheitsrisiken von chemischen Stoffen als Grundlage für z.B. Sicherheitsdatenblätter (SDB), Gefährdungsbeurteilungen (GFB).