Praxisinfos

Gesetze, Vorschriften und Informationen zur Gefahrstofflagerung

1. Wichtige Gesetze und Vorschriften

2. Fachbetrieb gemäß § 62 AwSV

Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe dürfen nur von Fachbetrieben nach AwSV errichtet, eingebaut und aufgestellt werden. Für die Fertigung ist eine Herstellerqualifikation nach DIN EN 1090-2 Ausführungsklasse EXC2 notwendig.

 

3. Wassergefährdende Flüssigkeiten

 

4. Auffangvolumen

Die Auffangvorrichtung (Auffangwanne) muss 10% der gesamten über ihr gelagerten Menge auffangen, mindestens jedoch den Inhalt des größten Einzelgebindes.
In Wasserschutzgebieten muss 100% der Lagermenge aufgefangen werden, soweit die Lagerung zulässig ist.

5. Zulassungen

Übereinstimmungserklärung (ÜHP) des Herstellers für Auffangsysteme mit einem Auffangvolumen bis 1000 Liter gemäß der Stahlwannenrichtlinie (StawaR) des DIBt. Darüber hinaus werden vom DIBt für Produkte, die nicht der StawaR entsprechen sowie für Auffangsysteme aus Kunststoff unabhängig vom Auffangvolumen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ), allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) oder Europäisch Technische Bewertungen (ETA) erteilt.

6. CLP und GHS

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde ein europäisch einheitliches Kennzeichnungssystem eingeführt, welches auf dem Global Harmonierten System (GHS) aufbaut. Das CLP / GHS ist seit dem 01.06.2015 verbindlich für alle Stoffe eingeführt und zu verwenden.

7. REACH

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit CLP und dient u.a. der Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe. REACH sammelt Daten für Gesundheits- und Sicherheitsrisiken von chemischen Stoffen als Grundlage für z.B. Sicherheitsdatenblätter (SDB), Gefährdungsbeurteilungen (GFB).

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